Förderrichtlinien

 

Zweck

 

* Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

* Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Palliativversorgung. Im
Schwerpunkt steht die finanzielle und ideelle Förderung von
Einrichtungen und Diensten der ambulanten Palliativversorgung in der
Stadt und im Landkreis Reutlingen.

* Zur Verbesserung der Palliativversorgung unterstützt die Stiftung in
erster Linie solche krankenpflegerischen und ergänzenden Leistungen
und Maßnahmen, die weder von öffentlichen und privaten
Kostenträgern noch von Patienten selbst kostendeckend getragen
werden können.


Voraussetzungen

 

* Ein Projekt / Antrag muss dem Stiftungszweck entsprechen.

* Antragsteller / Träger müssen ihren Sitz in Stadt oder Landkreis
Reutlingen haben. Das Projekt muss der Verbesserung der palliativen
Pflege in Stadt und Landkreis Reutlingen dienen.

* Antragsteller / Träger müssen nachweisen, dass die im Projekt
Mitarbeitenden über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um das
Projekt zu konzipieren und umzusetzen.

* Die Antragsteller müssen Eigenleistungen in Form von Finanzmittel,
Sachmitteln oder Arbeitskraft in das Projekt einbringen.

* Der Geförderte verpflichtet sich auf die Förderung durch die Stiftung
Palliativpflege mit dem Logo der Stiftung hinzuweisen (z.B. in Flyern,
auf Plakaten oder durch Aushänge an geeigneten Stellen in seinen
Räumlichkeiten).


Art und Umfang der Förderung

 

* Ein Projekt / Antrag soll auf einmalige Förderung angelegt und in der
Regel auf höchstens ein Jahr befristet sein.

* Der Förderbeitrag für spezielle Fortbildungen in der Palliativpflege
ist auf 1700 € je Palliativeinrichtung und Jahr begrenzt. Die
Förderung von Supervisionen für spezielle Situationen kann zeitlich
begrenzt gewährt werden.

* Projekte /Anträge dürfen nicht der Deckung allgemeiner laufender
Kosten, der Förderung baulicher Investitionen oder der Förderung
dauernder Beschäftigungsverhältnisse dienen, wenn nicht
zweckgebundene, ausdrücklich spezifizierte Zuwendungen an die
Stiftung Palliativpflege den erforderlichen Förderbeitrag vollständig
abdecken.

* Empfänger von Förderzuwendungen sind für die Einhaltung
gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen, Sicherheits-
und Unfallverhütungsmaßnahmen, etc. verantwortlich. Die Stiftung ist
für eventuelle Schäden, die aus der Durchführung eines Projekts
entstanden sind, nicht haftbar.


Verfahren

 

* Antragsteller / Projektträger richten ihren Antrag schriftlich an die
Stiftung Palliativpflege. Der Antrag muss eine Beschreibung des
Vorhabens, einen Gesamtkostenplan und eine Zeitplanung enthalten
(s. Antrag auf Fö;rderung).

* Der Antrag muss zeitlich vor Beginn des Projektes gestellt werden.

* Der Antrag auf Erfü;llung besonderer Wü;nsche eines palliativ
gepflegten Menschen bedarf der Beschreibung und Begrü;ndung.

* Die Gewährung von Fö;rdermitteln liegt im Ermessen der Stiftung
Palliativpflege unter Beachtung rechtlicher und steuerlicher
Vorschriften, sowie der verfü;gbaren Haushaltsmittel. Die Stiftung
behält sich vor, Zwischenberichte einzufordern. Die Fö;rdermittel
kö;nnen ggf. in Raten angewiesen werden.

* Ein Anspruch auf Fö;rderung durch die Stiftung Palliativpflege besteht
nicht.

* Der Empfänger von Förderzuschüssen ist verpflichtet, geleistete
Förderungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Zuschuss
zu Unrecht gewährt, zweckentfremdet verwendet, zu hoch angesetzt
war oder wenn das Projekt nicht zustande kommt. Bereits gezahlte,
aber nicht verbrauchte, Mittel sind spätestens nach Ende des
Projekts zurückzuzahlen.

* Fördermittel, die für spezielle Fortbildungen von Mitarbeitern geleistet
wurden, müssen zurückgezahlt werden, wenn die Mitarbeiter den
Arbeitsbereich, für den die geförderte Fortbildungsmaßnahme gewährt
wurde, innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss der Maßnahme
verlassen.



: 22.12.2024  |  www.stiftung-palliativ.de
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